| Datum | Veranstaltung |
|---|---|
| 03.09.2010 | FDP Sachsen zum "Tag der Sachsen" in Oelsnitz |
| 06.09.2010 | Liberaler Treff "Führung Albertstadt" in Dresden |
| 07.09.2010 | Kreisvorstand der FDP Chemnitz in Chemnitz |
| 08.09.2010 | LFA Europa,- Außen und Sicherheitspolitik in Dresden |
| 13.09.2010 | Treffen des FDP OV Dresden Altstadt in Dresden |
FDP Sachsen
Kto.: 5363601
BLZ.: 870 700 24
Deutsche Bank
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Spenden natürlicher Personen an die FDP können bis zu einer Obergrenze steuerlich abgesetzt werden. Diese Grenze liegt für Einzelpersonen bei 3.300 Euro/Jahr (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bei 6.600 Euro/Jahr). Bei Spenden bis zu einem Betrag von 1.650 Euro/Jahr (bzw. Ehepartner 3.300 Euro) ermäßigt sich die Steuerschuld um genau 50 Prozent des gespendeten Betrages (§ 34g EStG). Bei Summen über diesen Betrag hinaus entspricht die Steuerersparnis dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer (§ 10b EStG). Spenden juristischer Personen (z.B. GmbH, AG) sind möglich, dürfen aber nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
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Hinweise zur Beitragszahlung (Auszug Beitragsordnung)Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:
Bruttoeinkünfte monatlich Mindestbeitrag monatlich
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.
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